Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass eine Kita ihr Kind auch in Randzeiten betreut. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster wies in einem am Freitag veröffentlichten Eilbeschluss den Antrag eins Elternpaares ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Die in der Medienbranche tätigen Eltern drängten darauf, dass die Kita ihr Kind bis 18.00 Uhr statt nur bis 16.30 Uhr betreut. Das Urteil hat bundesweite Relevanz, da es nach Gerichtsangaben an den Rechtsanspruch auf frühkindliche Betreuung anknüpft. Eine Kita müsse ihre Öffnungszeiten nicht individuellen Bedürfnissen anpassen, so das OVG. Die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, Betreuungsplätze vorzuhalten, beschränke sich auf den Gesamtbedarf. Zudem verwies das Gericht auch auf das Angebot der Kindertagespflege, die zur Abdeckung des individuellen Bedarfs parallel zur Kita in Anspruch genommen werden könnte. Der Beschluss des OVG sei nicht anfechtbar.
Die Bundesländer wollen Regelungen zum Schutz von Kindern in stationären Einrichtungen reformieren. Am Freitag beschlossen sie deshalb, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Durch Änderungen im Sozialgesetzbuch VIII würden insbesondere die Einrichtungsaufsicht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt und die Regelungen, Kinder und Jugendliche in ausländische Einrichtungen zu schicken, verschärft, erklärte der Sozialminister von Schleswig-Holstein, Heiner Garg (FDP). Garg betonte, es bestehe "dringender Handlungsbedarf, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Erniedrigungen und Demütigungen zu schützen". Die "dringend gebotene Stärkung der Einrichtungsaufsicht" dürfe nicht weiter aufgeschoben werden. Die Bundesratsinitiative ging von den Bundesländern Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen aus. (Familienbund der Katholiken/Sascha Nicolai/KNA)